BGH - Beschluss vom 16.08.2017
XII ZR 81/16
Normen:
GKG § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 20/13
OLG Karlsruhe, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 199/14

Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen XII ZR 81/16

DRsp Nr. 2017/11988

Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1;

Gründe

Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - [...] Rn. 2), aber unbegründet.