BGH - Beschluss vom 15.06.2023
I ZR 173/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 180/18
OLG Hamburg, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 12/20

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen I ZR 173/21

DRsp Nr. 2023/9156

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz ist unzulässig.

1. Zwar ist die Gegenvorstellung statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, juris Rn. 4). Auch ist die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.

2. Es fehlt jedoch an einer Beschwer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz.

Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss allein den Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt, in der kein - durch eine etwaig zu niedrige Streitwertbemessung betroffener - Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin I. und II. Instanz entstanden ist. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fehlt es an einer Beschwer, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO).