OLG Dresden - Beschluss vom 04.05.2020
4 W 943/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2598/16

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes in einem BeschwerdeverfahrenVerfahren über die Ablehnung eines SachverständigenDrittel des Hauptsachestreitwerts

OLG Dresden, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 4 W 943/19

DRsp Nr. 2020/8613

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes in einem Beschwerdeverfahren Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen Drittel des Hauptsachestreitwerts

In Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist das für den Gegenstandswert maßgebliche Interesse mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der vom Senat im Beschluss vom 17.12.2019 festgesetzte Beschwerdewert abgeändert und auf bis zu 30.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschwerdeverfahren, die den vom Senat festgesetzten Beschwerdewert für überhöht erachtet, gibt zu einer Abänderung der Wertfestsetzung, die der Senat von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG vornehmen kann, hinreichenden Anlass.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des Hauptsachewertes in Höhe von € 90.000,00 EUR.