Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2016 -
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