BGH - Beschluss vom 09.12.2021
I ZB 21/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 1054 Abs. 2 Hs. 1; ZPO 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
DZWIR 2022, 405
MDR 2022, 590
WM 2022, 576
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 18/20

Gehörsrechtsverletzung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs; Lizenzerteilung zur Nutzung des Medikaments in klinischen Studien und zur Vermarktung hinsichtlich Kausalität der Pflichtverletzung für die Verzögerung der Marktzulassung

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen I ZB 21/21

DRsp Nr. 2022/4717

Gehörsrechtsverletzung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs; Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs; Lizenzerteilung zur Nutzung des Medikaments in klinischen Studien und zur Vermarktung hinsichtlich Kausalität der Pflichtverletzung für die Verzögerung der Marktzulassung

a) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.