BVerwG - Beschluss vom 17.02.2020
1 B 11.20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 01.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 26/17

Gehörsrüge gegen eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens in einem Asylrechtsstreit; Umfang des gerichtlichen Ermessens für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 1 B 11.20

DRsp Nr. 2020/5707

Gehörsrüge gegen eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens in einem Asylrechtsstreit; Umfang des gerichtlichen Ermessens für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, werden allerdings nicht unmittelbar von Art. 6 EMRK erfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;

Gründe