BGH - Beschluss vom 09.12.2021
I ZR 196/15
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 84/10
KG, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 60/11

Gehörsverletzung durch Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen I ZR 196/15

DRsp Nr. 2022/3391

Gehörsverletzung durch Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

Soweit - wie hier im Hinblick auf die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für ein Berufungsurteil - schon von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die angegriffene Entscheidung wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, gilt dies erst recht für eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage, vor allem wenn diese sich - wie hier - zum einen nicht gegen das Berufungsurteil richten und zum anderen auch nicht gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, sondern andere Parteien. Im Übrigen ist die Erhebung solcher Klagen auch für die Beantwortung der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu prüfenden Frage unerheblich, ob das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe