BayObLG - Beschluss vom 25.05.2023
202 ObOWi 264/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 24.10.2022

Geldbuße gegen freiberuflichen Steuerberater wegen fehlender Bewertung von Risiken gemäß dem GeldwäschegesetzVerstoß gegen Durchführung einer Risikoanalyse nach dem GeldwäschegesetzVerstoß gegen Dokumentation einer Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz

BayObLG, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 202 ObOWi 264/23

DRsp Nr. 2023/9522

Geldbuße gegen freiberuflichen Steuerberater wegen fehlender Bewertung von Risiken gemäß dem Geldwäschegesetz Verstoß gegen Durchführung einer Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz Verstoß gegen Dokumentation einer Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz

1. Das Geldwäschegesetz differenziert auch in der Bußgeldbewehrung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG zwischen der aus § 5 Abs. 1 GwG resultierenden Verpflichtung zur Durchführung einer Risikoanalyse und der Pflicht zur Dokumentation nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG.2. Der Umstand, dass ein Betroffener eine Dokumentation der Risikoanalyse unterlassen hat, rechtfertigt deshalb schon aufgrund dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass auch eine Analyse der Risiken tatsächlich unterblieben ist.

Tenor

I.

Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist und auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 24.10.2022 gewährt.

II.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 24.10.2022 aufgehoben, soweit er verurteilt wurde.

III. IV. V. VI.