BVerfG - Beschluss vom 22.07.2020
1 BvR 1379/20
Normen:
MPG § 6 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8; BVerfGG § 93a Abs. 2; ZPO § 945; RL 2004/48/EG Art. 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 5945/20

Gelten der Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Vorliegen der Annahmevoraussetzungen; Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung eines Abdrucksets vom Gebiss mit CE-Kennzeichen als Medizinprodukt

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1379/20

DRsp Nr. 2020/11325

Gelten der Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Vorliegen der Annahmevoraussetzungen; Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung eines Abdrucksets vom Gebiss mit "CE"-Kennzeichen als Medizinprodukt

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

MPG § 6 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8; BVerfGG § 93a Abs. 2; ZPO § 945; RL 2004/48/EG Art. 9 Abs. 4;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin ex parte ergangen ist.

I.