BGH - Urteil vom 10.10.2017
VI ZR 520/16
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 494a; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 237
BauR 2018, 551
MDR 2018, 133
MDR 2018, 59
NJW 2018, 402
NZBau 2018, 98
NZM 2018, 243
VersR 2018, 441
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 327/15
LG Köln, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 222/15

Geltendmachung der aus einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten im Wege der Leistungsklage; Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens; Beschränkung der Revisionszulassung

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 520/16

DRsp Nr. 2017/16953

Geltendmachung der aus einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten im Wege der Leistungsklage; Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens; Beschränkung der Revisionszulassung

Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 494a ZPO - und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage - nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO nicht gestellt ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 494a; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.