OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2021
2 B 343/21.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots bei einem Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 2 B 343/21.NE

DRsp Nr. 2021/18463

Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots bei einem Bebauungsplan

Tenor

Der Bebauungsplan 1223 "B. -K. -Weg/östl. I. L. " der Stadt X. wird bis zur Entscheidung des Senats in dem Hauptsacheverfahren 2 D 109/20.NE vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.)

I. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3 m. w. N.