Der Bebauungsplan Nr. 000 "H. G1. / M. Straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 "H. G1. / M. Straße" der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan Nr. 000). Dieser Plan wurde in seiner jetzigen Fassung am 26. Mai 2020 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und am 30. September 2020 öffentlich bekannt gemacht.
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