OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2023
2 D 347/21.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots durch Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks i.R. der Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Aufstellung des Bebauungsplan unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB; Verkennung der möglichen Bandbreite von regelhaft im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO durch die gutachterliche Verkehrslärmprognose

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 2 D 347/21.NE

DRsp Nr. 2023/9837

Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots durch Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks i.R. der Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Aufstellung des Bebauungsplan unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB; Verkennung der möglichen Bandbreite von regelhaft im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO durch die gutachterliche Verkehrslärmprognose

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 000 "H. G1. / M. Straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 "H. G1. / M. Straße" der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan Nr. 000). Dieser Plan wurde in seiner jetzigen Fassung am 26. Mai 2020 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und am 30. September 2020 öffentlich bekannt gemacht.