BVerfG - Beschluss vom 13.02.2019
2 BvR 633/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 495a;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 494
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 244/15
AG Langenfeld, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 244/15

Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a ZPO ohne vorherigen Hinweis; Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in Widerspruch zur vorherigen Bejahung dieser Frage durch das Gericht

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 633/16

DRsp Nr. 2019/6161

Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a ZPO ohne vorherigen Hinweis; Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in Widerspruch zur vorherigen Bejahung dieser Frage durch das Gericht

Tenor

1.

Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. Januar 2016 - 25 C 244/15 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Langenfeld zurückverwiesen.

2.

Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 7. März 2016 - 25 C 244/15 - ist damit gegenstandslos.

3.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 495a;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren.

I.