Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach §
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