OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2019
4 A 3780/19.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4390/17

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren; Gerichtliche Verpflichtung der Berücksichtigung der Ausführungen der Prozessbeteiligten; Fehlen der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 4 A 3780/19.A

DRsp Nr. 2020/300

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren; Gerichtliche Verpflichtung der Berücksichtigung der Ausführungen der Prozessbeteiligten; Fehlen der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt weder in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs noch wegen Fehlens von Urteilsgründen vor.