BVerwG - Beschluss vom 15.12.2016
9 A 13.16 (9 A 9.15)
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1; VwVfG § 76 Abs. 2; FStrG § 17e Abs. 5 S. 1;

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Gerichtliche Kenntnisnahme des Vortrags zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 9 A 13.16 (9 A 9.15)

DRsp Nr. 2017/1222

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise; Gerichtliche Kenntnisnahme des Vortrags zur Erforderlichkeit einer Einbeziehung des Klimawandels in die Umweltverträglichkeitsprüfung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1; VwVfG § 76 Abs. 2; FStrG § 17e Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - [...] Rn. 1), ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).