Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Die Anhörungsrüge, über die der Senat in seiner der aktuellen Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 -
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