BGH - Urteil vom 10.09.2020
I ZR 63/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; UrhG a.F. § 54 Abs. 1 S. 1; UrhG a.F. § 54d Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 600
MDR 2021, 503
MMR 2021, 365
WRP 2021, 647
ZUM-RD 2021, 261
Vorinstanzen:
OLG München, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen WG

Geltendmachung eines Anspruchs auf Gerätevergütung nach Maßgabe eines vorgesehenen Vergütungssatzes durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem nicht verbandsangehörigen Unternehmen; Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft wegen des Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung von Bildaufzeichnungen und Tonaufzeichnungen

BGH, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen I ZR 63/19

DRsp Nr. 2021/3407

Geltendmachung eines Anspruchs auf Gerätevergütung nach Maßgabe eines vorgesehenen Vergütungssatzes durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem nicht verbandsangehörigen Unternehmen; Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft wegen des Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung von Bildaufzeichnungen und Tonaufzeichnungen

In der Geltendmachung eines Anspruchs auf Gerätevergütung für die Jahre 2002 bis 2005 nach Maßgabe eines in der Anlage zu § 54d UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes von 18,42 € pro Gerät durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem nicht verbandsangehörigen Unternehmen liegt keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung oder ein nach § 19 GWB verbotener Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, auch wenn der in einem von der Verwertungsgesellschaft mit einem Unternehmensverband geschlossene Vergleich für verbandsangehörige Unternehmen vorgesehene Vergütungssatz lediglich 3,15 € oder 6,30 € pro Gerät beträgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 14. März 2019 unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.