AG Norden, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 434/18
LG Aurich, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 107/20
Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des restlichen Werklohns für Malerarbeiten; Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen VII ZB 12/21
DRsp Nr. 2021/17243
Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des restlichen Werklohns für Malerarbeiten; Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.