VGH Bayern - Beschluss vom 09.02.2018
15 ZB 17.2447
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.2004

Geltendmachung nachbarrechtlicher Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung; Nachträgliche Heilung von Abwägungsmängeln bei einem Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 17.2447

DRsp Nr. 2018/14116

Geltendmachung nachbarrechtlicher Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung; Nachträgliche Heilung von Abwägungsmängeln bei einem Bebauungsplan

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 15.12.2016 über "Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung").

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 26. September 2017 abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Festsetzungen des der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bebauungsplans, von denen das Landratsamt Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt habe, seien nicht nachbarschützend. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.