OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10225/08
Geltendmachung von Abwägungsfehlern bei der gemeinnützigen Festsetzung von Böschungsflächen auf angrenzenden Privatgrundstücken i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch (BauGB) durch Normenkontrollantrag; Erfordernis des Einverständnisses des betroffenen Grundeigentümers mit der Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen; Verpflichtung zur Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen Enteignung durch die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken; Zulässigkeit der Beseitigung oder Veränderung einer festgesetzten Böschung und der Nutzung der betroffenen Fläche durch den Grundstückseigentümer; Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans über die Gestattung von für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen
BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 CN 5.08
DRsp Nr. 2009/22355
Geltendmachung von Abwägungsfehlern bei der gemeinnützigen Festsetzung von Böschungsflächen auf angrenzenden Privatgrundstücken i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 26Baugesetzbuch (BauGB) durch Normenkontrollantrag; Erfordernis des Einverständnisses des betroffenen Grundeigentümers mit der Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen; Verpflichtung zur Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen Enteignung durch die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken; Zulässigkeit der Beseitigung oder Veränderung einer festgesetzten Böschung und der Nutzung der betroffenen Fläche durch den Grundstückseigentümer; Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans über die Gestattung von für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen
Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist.Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.
Tenor
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