BVerwG - Urteil vom 27.08.2009
4 CN 5.08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, 26; BauGB § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 19
BRS 74 Nr. 93
BVerwGE 134, 355
BauR 2009, 1855
DVBl 2009, 1452
DVBl 2009, 1452
DÖV 2010, 326
NVwZ-RR 2010, 304
ZfBR 2009, 786
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10225/08

Geltendmachung von Abwägungsfehlern bei der gemeinnützigen Festsetzung von Böschungsflächen auf angrenzenden Privatgrundstücken i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch (BauGB) durch Normenkontrollantrag; Erfordernis des Einverständnisses des betroffenen Grundeigentümers mit der Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen; Verpflichtung zur Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen Enteignung durch die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken; Zulässigkeit der Beseitigung oder Veränderung einer festgesetzten Böschung und der Nutzung der betroffenen Fläche durch den Grundstückseigentümer; Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans über die Gestattung von für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen

BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 CN 5.08

DRsp Nr. 2009/22355

Geltendmachung von Abwägungsfehlern bei der gemeinnützigen Festsetzung von Böschungsflächen auf angrenzenden Privatgrundstücken i.R.d. § 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch (BauGB) durch Normenkontrollantrag; Erfordernis des Einverständnisses des betroffenen Grundeigentümers mit der Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen; Verpflichtung zur Entschädigung des Grundstückseigentümers wegen Enteignung durch die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken; Zulässigkeit der Beseitigung oder Veränderung einer festgesetzten Böschung und der Nutzung der betroffenen Fläche durch den Grundstückseigentümer; Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans über die Gestattung von für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen

Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.

Tenor