BGH - Urteil vom 19.01.2017
VII ZR 193/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634; BGB § 637;
Fundstellen:
BGHZ 213, 338
BauR 2017, 879
MDR 2017, 390
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 22/11
SchlHOLG, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 124/14

Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ohne Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Vorschussverlangen für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen VII ZR 193/15

DRsp Nr. 2017/3079

Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller ohne Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Vorschussverlangen für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme

a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2015 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25.000 € nebst Zinsen an den Beklagten zu 2 zurückgewiesen wurde.