BGH - Urteil vom 19.01.2017
VII ZR 301/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634; BGB § 637;
Fundstellen:
BGHZ 213, 349
BauR 2017, 875
DNotZ 2017, 281
NJW 2017, 1604
NJW 2017, 8
NZBau 2017, 216
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 275/13
OLG München, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1607/13

Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller vor und nach Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme; Entgültige Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Unternehmer

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen VII ZR 301/13

DRsp Nr. 2017/2068

Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller vor und nach Abnahme des Werks; Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis; Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme; Entgültige Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Unternehmer

a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;