OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2023
U 1/23 [Kart]
Normen:
Alt BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1.; BGB § 818 Abs. 1; RDG § 6; GWB 2005 § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2023

Geltendmachung von Schadensansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen die Gesellschaft als auch gegen die 100-prozentigen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit dem sogenannten Tapeten-Kartell

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen U 1/23 [Kart]

DRsp Nr. 2024/3867

Geltendmachung von Schadensansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen die Gesellschaft als auch gegen die 100-prozentigen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit dem sogenannten Tapeten-Kartell

1. Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. 2. Für die Höhe des Kartellschadensersatzes gilt der § 287 ZPO. Dabei kann die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten.