Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 10. Mai 1978 entsprechend deren Angebot mit der Errichtung einer Lagerhalle einschließlich "Erstellung der gesamten Statik und der benötigten Ausführungszeichnungen" sowie Fertigung des Eingabeplanes zum Pauschalpreis von 345.000,- DM (zzgl. Mehrwertsteuer). Außerdem übertrug sie ihr die "verantwortliche Bauleitung gemäß Art. 76 der Bayer. Bauordnung". In der von einem Vertreter der Klägerin durch Unterschrift "anerkannten" Auftragsbestätigung vom 8. Juni 1978 bezeichnete die Beklagte die VOB/B als "geltende Vertragsbestandteile". Zusätzlich wies sie unter "Gewährleistung" auf § 13 VOB/B sowie darauf hin, daß "die Gewährleistungszeit von zwei Jahren... mit dem Tag der Abnahme" beginnt.
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