BGH - Urteil vom 17.09.1987
VII ZR 166/86
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10 f, § 23 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 638 ; VOB/B § 13;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 5 Generalunternehmervertrag 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Verbindung 1
BGHZ 101, 369
BauR 1987, 702
DB 1988, 41
DNotZ 1988, 301
DRsp I(120)162e
DRsp I(138)533a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/2941
JR 1988, 371
MDR 1988, 222
NJW 1988, 142
ZfBR 1988, 33
ZfBR 1990, 233
ZfBR 1994, 127
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Hof,

Geltung der als Ganzes einbezogenen VOB/B

BGH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen VII ZR 166/86

DRsp Nr. 1992/2939

Geltung der "als Ganzes" einbezogenen VOB/B

»Wird in einen Generalunternehmervertrag auf Veranlassung des Unternehmers die VOB/B "als Ganzes" einbezogen, so gilt sie gleichwohl nur für die vom Unternehmer geschuldeten Bauleistungen, nicht aber für die von ihm daneben übernommenen selbständigen Architekten- und Ingenieurleistungen (im Anschluß an BGHZ 86, 135; BGHZ 96, 129).«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10 f, § 23 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 638 ; VOB/B § 13;

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 10. Mai 1978 entsprechend deren Angebot mit der Errichtung einer Lagerhalle einschließlich "Erstellung der gesamten Statik und der benötigten Ausführungszeichnungen" sowie Fertigung des Eingabeplanes zum Pauschalpreis von 345.000,- DM (zzgl. Mehrwertsteuer). Außerdem übertrug sie ihr die "verantwortliche Bauleitung gemäß Art. 76 der Bayer. Bauordnung". In der von einem Vertreter der Klägerin durch Unterschrift "anerkannten" Auftragsbestätigung vom 8. Juni 1978 bezeichnete die Beklagte die VOB/B als "geltende Vertragsbestandteile". Zusätzlich wies sie unter "Gewährleistung" auf § 13 VOB/B sowie darauf hin, daß "die Gewährleistungszeit von zwei Jahren... mit dem Tag der Abnahme" beginnt.