BVerwG - Urteil vom 24.11.2010
9 A 13.09
Normen:
BauGB § 7; BauGB § 38 S. 1 Hs. 1; BBauG § 2 Abs. 5; FStrG § 17e Abs. 6 S. 1; UVPG § 5 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 226
ZUR 2011, 258

Geltung der in § 7 BauGB normierten Bindung öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs auch für die nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben; Schutz der objektiven Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch die Anpassungspflicht des § 7 S. 1 BauGB; Bestimmung der Kompetenz für die Herstellung eines Einvernehmens mit dem öffentlichen Planungsträger über eine von dem Flächennutzungsplan abweichenden Planung; Vom Flächennutzungsplan abweichende Planungsvorstellungen und Planziele als eine Veränderung der Sachlage i.S.v. § 7 S. 3 BauGB

BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 9 A 13.09

DRsp Nr. 2011/4372

Geltung der in § 7 BauGB normierten Bindung öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs auch für die nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben; Schutz der objektiven Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch die Anpassungspflicht des § 7 S. 1 BauGB; Bestimmung der Kompetenz für die Herstellung eines Einvernehmens mit dem öffentlichen Planungsträger über eine von dem Flächennutzungsplan abweichenden Planung; Vom Flächennutzungsplan abweichende Planungsvorstellungen und Planziele als eine Veränderung der Sachlage i.S.v. § 7 S. 3 BauGB

1. Die in § 7 BauGB normierte Bindung öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs gilt, wie § 38 Satz 2 BauGB ausdrücklich klarstellt, auch für die nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben.2. Die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB schützt nicht nur die Planungshoheit der Gemeinde, sondern auch den objektiven Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der durch die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene kann sich auf eine Verletzung der Anpassungspflicht durch den öffentlichen Planungsträger berufen.