BVerwG - Beschluss vom 03.08.2021
9 B 48.20
Normen:
FlurbG § 8; LwAnpG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 42
NVwZ-RR 2022, 132
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 6/19

Geltung der Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Bodenordnungsverfahren; Möglichkeit des Gerichts zur Verweigerung der Akteneinsicht

BVerwG, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 9 B 48.20

DRsp Nr. 2021/15248

Geltung der Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Bodenordnungsverfahren; Möglichkeit des Gerichts zur Verweigerung der Akteneinsicht

1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren.2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind hinsichtlich der Anordnung einer erheblichen Gebietserweiterung nach § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt.3. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO erstreckt sich auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat.4. Zur Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.