BGH - Beschluss vom 29.03.2022
I ZB 72/21
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 121/21
OLG Hamm, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 W 50+51/21

Geltung des Anwaltszwangs für eine erhobene Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen I ZB 72/21

DRsp Nr. 2022/6259

Geltung des Anwaltszwangs für eine erhobene Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Eingaben der Antragstellerin vom 2. März 2022 und 10. März 2022, die als Anhörungsrügen (§ 321a ZPO) gegen die im Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 beschiedenen Rechtsbeschwerden auszulegen sind, haben keinen Erfolg.

I. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2). Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2).