Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Die Eingaben der Antragstellerin vom 2. März 2022 und 10. März 2022, die als Anhörungsrügen (§ 321a ZPO) gegen die im Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 beschiedenen Rechtsbeschwerden auszulegen sind, haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juli 2020 -
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