BGH - Urteil vom 29.09.1988
VII ZR 94/88
Normen:
BGB § 631 ; GewO § 34 c Abs.1 Nr.2 a; MRVG Art.10 § 3; MRVerbG Art. 10 § 3;
Fundstellen:
BGHR MRVG Art. 10 § 3 Koppelungsverbot 1
BauR 1989, 95
DNotZ 1989, 749
DRsp I(138)554a
MDR 1989, 154
NJW-RR 1989, 147
WM 1988, 1797
ZfBR 1989, 29
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur

BGH, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen VII ZR 94/88

DRsp Nr. 1992/2313

Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur

»Für einen gewerbsmäßig (mit Erlaubnis nach § 34c GewO) als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur, der schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg zu übertragenden Grundstück errichtet. gilt das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVerbG grundsätzlich nicht (im Anschluß an BGHZ 89, 240).«

Normenkette:

BGB § 631 ; GewO § 34 c Abs.1 Nr.2 a; MRVG Art.10 § 3; MRVerbG Art. 10 § 3;

Tatbestand:

Im Frühjahr 1986 zeigte die Maklerfirma H., die damals in B. zusammen mit dem Makler S. eine Bürogemeinschaft unterhielt, in mehreren Inseraten an, daß in St. A. Einfamilienhäuser zu erwerben seien. Als die Kläger sich daraufhin meldeten, erhielten sie Ende April 1986 im Büro der Firma H. von dem dort anwesenden Beklagten, einem Diplomingenieur, ein von diesem ausgearbeitetes Expose über den Neubau von vier Doppelhaushälften und einem freistehenden Haus. Die von den Klägern für den Erwerb in Aussicht genommene Doppelhaushälfte sollte danach mit Grundstück etwa 300.000 DM kosten. Dabei war das Grundstück von den - dort nicht angegebenen - Eigentümern unmittelbar zu kaufen. Über die sonstigen Leistungen sollte mit dem Beklagten ein Werkvertrag geschlossen werden.