Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer
BGH, Urteil vom 22.12.1983 - Aktenzeichen VII ZR 59/82
DRsp Nr. 1996/14163
Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer
Für Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und sog. Generalübernehmer, die schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück errichten, gilt das Kopplungsverbot grundsätzlich nicht.