BAG - Urteil vom 25.11.2009
10 AZR 737/08
Normen:
TVG § 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 200; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 6; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 25;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 317
AuR 2010, 133
BAGE 132, 283
NZA 2010, 518
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1627/07
ArbG Wiesbaden, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2325/05

Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags Baugewerbe für selbständige Betriebsabteilung; Verjährung von Beitragsansprüchen

BAG, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 737/08

DRsp Nr. 2010/2212

Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags Baugewerbe für selbständige Betriebsabteilung; Verjährung von Beitragsansprüchen

1. Selbständige Betriebsabteilungen in Betrieben des Baugewerbes werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nur dann nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wenn in ihnen "andere", dh. baufremde Arbeiten ausgeführt werden. 2. Die Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen des Baugewerbes, die ab dem 1. Januar 1998 fällig geworden sind, richtet sich nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VTV idF des Tarifvertrags vom 4. Juli 2002 in Verbindung mit § 199 BGB. Orientierungssätze: 1. Die unter verschiedene Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallenden Tätigkeiten können nicht zusammengerechnet werden. 2. Selbständige Betriebsabteilungen in Betrieben des Baugewerbes werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nur dann nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wenn in ihnen Arbeiten erbracht werden, die nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV fallen. 3. Die Verjährung von Beitragsansprüchen der ZVK, die bis zum 31. August 2002 fällig geworden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt sind, richtet sich ausschließlich nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VTV idF des Tarifvertrags vom 4. Juli 2002, in Kraft seit dem 1. September 2002.