BVerwG - Beschluss vom 25.03.2003
4 B 9.03
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2004, 1263
BRS 66 Nr. 122
Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 9
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1511/00
VGH Baden-Württemberg, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 107/02

Geltungsdauer eines Veränderungssperre für den Grundstückseigentümer bei Zurückstellung eines Drittvorhabens

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 4 B 9.03

DRsp Nr. 2006/6010

Geltungsdauer eines Veränderungssperre für den Grundstückseigentümer bei Zurückstellung eines Drittvorhabens

1. Es hängt weder von der Personen- noch von der Vorhabenidentität ab, ob § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB dem Grundstückseigentümer zugute kommt. Sowohl bei der Zurückstellung als auch bei der Veränderungssperre handelt es sich um grundstücksbezogene Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Sicherung der Bauleitplanung dienen. Bauantragsteller muss nicht notwendigerweise der Grundeigentümer sein. 2. Wird ein Baugesuch zurückgestellt, so wirkt sich die damit verbundene Nutzungsbeschränkung nachteilig auf den Wert des betroffenen Grundstücks aus, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB trägt diesem Umstand Rechnung. Er spricht weder von einem bestimmten Antragsteller noch von einem bestimmten Vorhaben. Die Rede ist von "einem", nicht von "dem" Baugesuch. Diese Offenheit lässt darauf schließen, dass auf die Veränderungssperre jede für ein Grundstück ergangene Zurückstellung ohne Rücksicht auf die Person des Bauantragstellers und das konkret beantragte Vorhaben anrechenbar ist