VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2022
5 S 2129/20
Normen:
BauGB § 28 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1990/18

Gemeindliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 5 S 2129/20

DRsp Nr. 2022/11408

Gemeindliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB

Steht einer Gemeinde kein Vorkaufsrecht zu, kann sie die Ausstellung eines Negativzeugnisses im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht mit der Begründung verweigern, der Kaufvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig. Denn die Gemeinde hat in diesem Fall kein über die Frage des Bestehens eines Vorkaufsrechts nach den § 24, § 25 BauGB hinausgehendes Recht, die Vereinbarkeit der vertraglichen Regelungen mit anderen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorgaben zu prüfen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2020 - 15 K 1990/18 - geändert und die Beklagte dazu verpflichtet, ein Zeugnis darüber auszustellen, dass für die in § 1 des vor dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, geschlossenen Kaufvertrages vom 17. August 2017 (Urkundenrolle für 2017 Nr. xxxx) nebst Anlage bezeichneten Teilflächen des Grundstücks Grundbuch von xxxxxxxx, Blatt xxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxx, Flst.-Nr. xxxx, zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Vorkaufsrecht nicht bestand.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: