BVerwG - Beschluß vom 22.12.1989
4 B 211.89
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2495/87

Gemeindliches Einvernehmen bei Identität von Baugenehmigungs- und Gemeindebehörde

BVerwG, Beschluß vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 4 B 211.89

DRsp Nr. 2009/19900

Gemeindliches Einvernehmen bei Identität von Baugenehmigungs- und Gemeindebehörde

1. Bei Identität von Baugenehmigungs- und Gemeindebehörde ist die Herstellung des förmlichen Einvernehmens (§ 36 Abs 1 Satz 1 BauGB) entbehrlich. 2. Es ist Sache der Gemeinde selbst oder des Landesgesetzgebers, durch nähere kommunalverfassungsrechtliche Regelungen dafür zu sorgen, daß die Belange der gemeindlichen Planungshoheit hinreichend gewahrt bleiben. Aus der Sicht des Bundesgesetzgebers bestand kein Bedürfnis für die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur gemeindeinternen Abstimmung zwischen verschiedenen Behörden der Gemeinde; das Bundesrecht enthält insoweit auch keine kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob hinsichtlich des Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gemeinde und Oberstadtdirektor stets als Einheit zu werten sind mit der Folge, daß die förmliche Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.