Die auf §
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob hinsichtlich des Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gemeinde und Oberstadtdirektor stets als Einheit zu werten sind mit der Folge, daß die förmliche Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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