OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.10.2006
3 M 63/06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 8 ; BauGB § 14 ; BauGB § 15 ; BauGB § 31 ; BauGB § 34 ; BauGB § 36 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 515
DÖV 2007, 393
NJ 2007, 283
UPR 2007, 279
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 659/05

gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung; Planungshoheit; Bebauungsplan; Unwirksamkeit

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 M 63/06

DRsp Nr. 2008/2563

gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung; Planungshoheit; Bebauungsplan; Unwirksamkeit

»1. Die Klage einer Gemeinde gegen eine Entscheidung, durch die das von ihr versagte Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt wird, kann nur erfolgreich sein, wenn sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird (im Anschluss an BVerwG, B. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815). 2. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nur die Möglichkeiten, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen. 3. Die Gemeinde kann die Verletzung der materiellen Planungshoheit nicht daraus herleiten, dass sie geltend macht, ihr eigener Bebauungsplan sei unwirksam, das an sich plankonforme Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und sie habe das somit erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Recht versagt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 8 ; BauGB § 14 ; BauGB § 15 ; BauGB § 31 ; BauGB § 34 ; BauGB § 36 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die Stadt Pasewalk, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, durch die zugleich das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt worden ist.