»1. Die Klage einer Gemeinde gegen eine Entscheidung, durch die das von ihr versagte Einvernehmen nach § 36BauGB ersetzt wird, kann nur erfolgreich sein, wenn sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird (im Anschluss an BVerwG, B. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815).2. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nur die Möglichkeiten, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14BauGB zu erlassen.3. Die Gemeinde kann die Verletzung der materiellen Planungshoheit nicht daraus herleiten, dass sie geltend macht, ihr eigener Bebauungsplan sei unwirksam, das an sich plankonforme Vorhaben sei daher nach § 34BauGB zu beurteilen und sie habe das somit erforderliche Einvernehmen nach § 36BauGB zu Recht versagt.«
Die Antragstellerin, die Stadt Pasewalk, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, durch die zugleich das gemeindliche Einvernehmen nach § 36BauGB ersetzt worden ist.
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