VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2013
10 S 281/12
Normen:
IWG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 654
GRUR 2013, 6
GRUR 2013, 821
MMR 2014, 352
NJW 2013, 2045
NZBau 2013, 9
WRP 2013, 1099
ZUM 2013, 814
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2289/09

Gemeinfreiheit der von der Dokumentationsstelle des Gerichts verfassten Orientierungssätze zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 10 S 281/12

DRsp Nr. 2013/14688

Gemeinfreiheit der von der Dokumentationsstelle des Gerichts verfassten Orientierungssätze zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

1. Orientierungssätze zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die von der Dokumentationsstelle des Gerichts verfasst werden, sind urheberrechtlich gemeinfrei.2. Das Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG - ist auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die mit solchen Orientierungssätzen versehen sind, anwendbar. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG folgt grundsätzlich ein Gleichbehandlungsanspruch hinsichtlich der Überlassung dieser Entscheidungen zur Weiterverwendung.3. An die Annahme der Ausnahmevoraussetzung, dass im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Aufrechterhaltung eines derartigen Rechts erfordert in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eine regelmäßige, mindestens alle drei Jahre stattfindende Evaluierung mit entsprechender Markterkundung durch die öffentliche Stelle, die bei ihr vorhandene Informationen zur exklusiven Weiterverwendung zur Verfügung gestellt hat.4. Das der JURIS GmbH vom Bundesverfassungsgericht vertraglich eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist mit Ablauf des 31.12.2008 erloschen.

Tenor