VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.09.2022
14 S 1991/22
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80a Abs. 1;

Genehmigung der Ausweitung von Betriebszeiten einer Bestandswindenergieanlage durch die zuständige Behörde; Eintritt der Steigerung des rotmilangezogenen Tötungsrisikos; Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Teil-Betriebsgenehmigung einer Widkraftanlage i.R.e. Zwischenverfügung (hier: Hängebeschluss)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 14 S 1991/22

DRsp Nr. 2022/14337

Genehmigung der Ausweitung von Betriebszeiten einer Bestandswindenergieanlage durch die zuständige Behörde; Eintritt der Steigerung des rotmilangezogenen Tötungsrisikos; Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Teil-Betriebsgenehmigung einer Widkraftanlage i.R.e. Zwischenverfügung (hier: Hängebeschluss)

1. In den Fällen des § 80a Abs. 1, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Hängebeschluss nicht ergehen, ohne dass auch die Interessen des Begünstigten in den Blick genommen werden.2. Genehmigt die zuständige Behörde die Ausweitung von Betriebszeiten einer Bestandswindenergieanlage und beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs, zwingt der Umstand, dass eine von ihm am Maßstab des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als rechtswidrig beanstandete Steigerung des rotmilangezogenen Tötungsrisikos vorübergehend bis zur Entscheidung über den Eilantrag unwiederbringlich einträte, nicht in jedem Fall zum Erlass eines Hängebeschlusses.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.

Normenkette:

BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80a Abs. 1;

Gründe