BGH - Beschluss vom 24.04.2017
V ZB 151/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; BGB § 878;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 140 WE 5801-10
KG, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 303/16

Genehmigung der Bewilligung der Aufteilung des Grundstücks

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen V ZB 151/16

DRsp Nr. 2017/6174

Genehmigung der Bewilligung der Aufteilung des Grundstücks

Eine von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wonach Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen können, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 26. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 7. Januar 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; BGB § 878;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks.