Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 sind nicht erstattungsfähig.
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