OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.11.2020
1 LB 1/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; UVPG § 10 Abs. 4 S. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 38/15

Genehmigung eines Bauvorhabens für eine Hähnchenmastanlage; Hähnchenmastanlagen als hinzutretende kumulierende Vorhaben

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 1 LB 1/18

DRsp Nr. 2021/1306

Genehmigung eines Bauvorhabens für eine Hähnchenmastanlage; Hähnchenmastanlagen als hinzutretende kumulierende Vorhaben

Hähnchenmastanlagen als hinzutretende kumulierende Vorhaben. Vorhaben sind dann funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen iSd § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG, wenn sie bei wertender Betrachtung als Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens bzw. als Einheit erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen. Anlagen sind auch dann mit betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden iSd § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wenn für ihren Betrieb ein privater Erschließungsweg gemeinsam genutzt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 sind nicht erstattungsfähig.