Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. September 2009 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 45.000 EUR festgesetzt.
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel, der besonderen Schwierigkeit sowie des Verfahrensmangels (§
1.
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