OVG Sachsen - Beschluss vom 07.12.2010
4 A 638/09
Normen:
VwGO § 158; BImSchG § 18; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1247/04

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Bauschutt, Erdaushub und Straßenaufbruch; Berufungszulassung gegen eine Kostenentscheidung nach § 158 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 4 A 638/09

DRsp Nr. 2011/666

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Bauschutt, Erdaushub und Straßenaufbruch; Berufungszulassung gegen eine Kostenentscheidung nach § 158 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. September 2009 - 2 K 1247/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 45.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 158; BImSchG § 18; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel, der besonderen Schwierigkeit sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

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