KG - Beschluss vom 08.12.2015
1 W 518/15
Normen:
GBO § 13; GBO § 19; BauGB § 22; BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; WoEigG § 8; BGB § 878;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 07.04.2015

Genehmigungsbedürftigkeit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

KG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 W 518/15

DRsp Nr. 2016/1202

Genehmigungsbedürftigkeit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 13; GBO § 19; BauGB § 22; BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; WoEigG § 8; BGB § 878;

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist seit dem 28. Oktober 2008 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich einer von dem vormaligen Bezirk P##### B## von B### erlassenen Erhaltungsverordnung vom 23. März 1999 (GVBl. 1999, 104).

Am 10. März 2015 bewilligte die Beteiligte zur UR-Nr. # 1#/2## des Notars S### V#### in B### unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2##/2# des Bezirksamts P### von B### vom 3. März 2015 die Aufteilung des Grundstücks in 41 Wohnungs- und 3 Teileigentumsrechte.