OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2019
10 B 909/19
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 409/19

Genehmigungsfähigkeit von Werbetafeln für Fremdwerbung auf einem Grundstück; Wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Baugenehmigungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 10 B 909/19

DRsp Nr. 2019/15704

Genehmigungsfähigkeit von Werbetafeln für Fremdwerbung auf einem Grundstück; Wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Baugenehmigungsverfahrens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1097/19 der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 10. April 2019 wiederherzustellen.