Die Kläger erstreben - hilfsweise - eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zaunes aus unbehandelten, 1, 30 m hohen und im Abstand von rund 3 m aufzustellenden Holzpfosten mit drei Gurten Stahldraht, mit dem sie das rund 2 ha große Außenbereichsflurstück 61/10, Flur 10 der Gemarkung C. einfrieden wollen. Sie haben vor, dort einen Hannoveraner und ein Pony der Rasse Fjord, möglicherweise noch ein bis zwei weitere Pferde zu halten. Mit ihrem Hauptantrag halten sie das Vorhaben für genehmigungsfrei.
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