OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.07.2010
1 LA 175/10
Normen:
NBauO § 69 Anhang Nr. 6.1 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; VwGO § 124 Abs. 2;

Genehmigungsfreie Errichtung eines Zauns im Außenbereich bei gleichzeitiger Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen im Außenbereich; Ausnahmsweise Zulassung eines die Eigenart der Landschaft beeinträchtigenden Zauns zwecks Vermeidung einer Sozialbrache

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 1 LA 175/10

DRsp Nr. 2010/14693

Genehmigungsfreie Errichtung eines Zauns im Außenbereich bei gleichzeitiger Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen im Außenbereich; Ausnahmsweise Zulassung eines die Eigenart der Landschaft beeinträchtigenden Zauns zwecks Vermeidung einer "Sozialbrache"

1. Ein Zaun kann im Außenbereich nach Nr. 6.1 des Anhangs zu § 69 NBauO nur dann genehmigungsfrei errichtet werden, wenn das Gebäude mit Aufenthaltsräumen, dem er dienen soll, ebenfalls im Außenbereich steht.2. Zur Frage, ob ein solcher Zaun zur Vermeidung einer "Sozialbrache" ausnahmsweise zugelassen werden kann, obwohl er die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.

Normenkette:

NBauO § 69 Anhang Nr. 6.1 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Die Kläger erstreben - hilfsweise - eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Zaunes aus unbehandelten, 1, 30 m hohen und im Abstand von rund 3 m aufzustellenden Holzpfosten mit drei Gurten Stahldraht, mit dem sie das rund 2 ha große Außenbereichsflurstück 61/10, Flur 10 der Gemarkung C. einfrieden wollen. Sie haben vor, dort einen Hannoveraner und ein Pony der Rasse Fjord, möglicherweise noch ein bis zwei weitere Pferde zu halten. Mit ihrem Hauptantrag halten sie das Vorhaben für genehmigungsfrei.