BGH - Urteil vom 19.08.2010
VII ZR 169/09
Normen:
GSB § 1 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 170; EGBGB Art. 229 § 19; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 2107
NZBau 2010, 746
WM 2010, 2090
ZfBR 2010, 777
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 7/09
AG Potsdam, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 484/08

Generalunternehmer als Baugeldempfänger; Anforderungen an den Nachweis einer zweckentsprechender Verwendung von Baugeld

BGH, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 169/09

DRsp Nr. 2010/16402

Generalunternehmer als Baugeldempfänger; Anforderungen an den Nachweis einer zweckentsprechender Verwendung von Baugeld

a) Ein Generalunternehmer kann auch dann Empfänger vom Baugeld sein, wenn nachträglich Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden. b) Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GSB § 1 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 170; EGBGB Art. 229 § 19; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der später insolvent gewordenen K. GmbH war, auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch.