Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Die auf §
1. Die Revision ist nicht gemäß §
a) Die Frage, ob ein Gericht Spruchreife annehmen und die Baurechtsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichten darf, wenn gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Nachbarbeteiligungsverfahren, noch nicht durchgeführt worden sind, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich im Kern nach irrevisiblem Landesrecht beantwortet.
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