BVerwG - Beschluss vom 17.11.2015
4 B 35.15
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; LBO BW § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 634/13

Gerichtliche Berechtigung zur Verpflichtung der Erteilung einer Baugenehmigung bei noch nicht durchgeführtem Nachbarbeteiligungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 B 35.15

DRsp Nr. 2016/1141

Gerichtliche Berechtigung zur Verpflichtung der Erteilung einer Baugenehmigung bei noch nicht durchgeführtem Nachbarbeteiligungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; LBO BW § 55 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

a) Die Frage, ob ein Gericht Spruchreife annehmen und die Baurechtsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichten darf, wenn gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Nachbarbeteiligungsverfahren, noch nicht durchgeführt worden sind, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich im Kern nach irrevisiblem Landesrecht beantwortet.