OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2019
19 Verg 5/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK 13/18

Gerichtliche Überprüfung des Gebührenansatzes durch die Vergabekammer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 19 Verg 5/18

DRsp Nr. 2019/1029

Gerichtliche Überprüfung des Gebührenansatzes durch die Vergabekammer

1. Die Entscheidung über den Gebührenansatz im Vergabenachprüfungsverfahren liegt gem. § 182 Abs. 2 GWB im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Dieses kann in der Beschwerdeinstanz nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. 2. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich nach ihrem Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. 3. Aus Gründen der Transparenz und im Interesse einer Gleichbehandlung der Beteiligten eines Vergabenachprüfungsverfahrens bestehen keine Bedenken, die Basisgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer im Wege einer Interpolation der sich aus der Gebührenstaffel der Vergabekammer des Bundes ergebenden Werte zu ermitteln. 4. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Gebührenstaffel der Vergabekammer des Bundes an den Auftragswert anknüpft, der sich in erster Linie nach der Angebotssumme des Antragstellers bestimmt. Hat dieser noch kein Angebot abgegeben, so ist der Wert des Verfahrensgegenstandes auf Grundlage einer verantwortlichen Einschätzung des Auftraggebers zu schätzen.