BVerwG - Urteil vom 24.11.2010
9 A 14.09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 90 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 1 S. 1; BauGB § 4; BauGB § 5 Abs. 1; BauGB § 7 S. 1, 3, 4; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 3; BauGB § 8 Abs. 4; BauGB § 13; BauGB § 38 S. 1 Hs. 2; BBauG § 2 Abs. 5; BremVerf Art. 143; BremVerf Art. 144 S. 2; BremVerf Art. 148 Abs. 1; BremVwVfG § 76 Abs. 3; FStrG § 5 Abs. 1; FStrG § 17 S. 4; FStrG § 17d; FStrG § 17e Abs. 6 S. 2; FStrG § 19 Abs. 1; UVPG § 6;

Gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung bei einer Enteignung nach § 19 Abs. 1 FStrG; Anpassung der Planungen an einen Flächennutzungsplan nach § 7 S. 1 BauGB durch beteiligte öffentliche Planungsträger i.S.d. § 4 oder § 13 BauGB bei Nichteinlegung eines Widerspruchs gegen den Flächennutzungsplan; Entbehrlichkeit einer Widerspruchseinlegung eines beteiligten öffentlichen Planungsträgers i.S.d. § 4 oder § 13 BauGB bei Identität des Trägers der Fachplanung und des Trägers des Flächennutzungsplanung; Entfallen einer Bindung an einen Flächennutzungsplan wegen veränderter Sachlage und eines darüber mit der Gemeinde erzielten Einvernehmens oder eines nachträglich durch den öffentlichen Planungsträger eingelegten Widerspruchs gem. § 7 S. 3, 4 BauGB; Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses gem. § 17e Abs. 6 S. 2 FStrG bei Infragestellung einer Planung als Ganzes von vornherein aufgrund der besonderen Art und Schwere eines Abwägungsfehlers; Bedarf eines Anhörungsverfahrens und einer öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung vor Fertigstellung des Vorhabens

BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 9 A 14.09

DRsp Nr. 2011/4373

Gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung bei einer Enteignung nach § 19 Abs. 1 FStrG; Anpassung der Planungen an einen Flächennutzungsplan nach § 7 S. 1 BauGB durch beteiligte öffentliche Planungsträger i.S.d. § 4 oder § 13 BauGB bei Nichteinlegung eines Widerspruchs gegen den Flächennutzungsplan; Entbehrlichkeit einer Widerspruchseinlegung eines beteiligten öffentlichen Planungsträgers i.S.d. § 4 oder § 13 BauGB bei Identität des Trägers der Fachplanung und des Trägers des Flächennutzungsplanung; Entfallen einer Bindung an einen Flächennutzungsplan wegen veränderter Sachlage und eines darüber mit der Gemeinde erzielten Einvernehmens oder eines nachträglich durch den öffentlichen Planungsträger eingelegten Widerspruchs gem. § 7 S. 3, 4 BauGB; Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses gem. § 17e Abs. 6 S. 2 FStrG bei Infragestellung einer Planung als Ganzes von vornherein aufgrund der besonderen Art und Schwere eines Abwägungsfehlers; Bedarf eines Anhörungsverfahrens und einer öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung vor Fertigstellung des Vorhabens

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 7. April 2009 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.