OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.01.2020
8 W 321/19
Normen:
GKG § 2 Abs. 1; LJKG BW § 7 Abs. 1; GemO BW § 102a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 208/19

Gerichtsgebührenfreiheit einer ein Krankenhaus betreibenden selbständigen Kommunalanstalt in Baden-Württemberg

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 8 W 321/19

DRsp Nr. 2020/13154

Gerichtsgebührenfreiheit einer ein Krankenhaus betreibenden selbständigen Kommunalanstalt in Baden-Württemberg

Eine als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete selbständige Kommunalanstalt (§ 102a GemO BW), die ein Krankenhaus betreibt, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.09.2019, Az. 20 O 208/19, wird zurückgewiesen.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1; LJKG BW § 7 Abs. 1; GemO BW § 102a;

Gründe

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 97 ff d.A.) und der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.09.2019 (Bl. 127 ff d.A.) Bezug genommen.