OLG Celle - Beschluss vom 10.06.2020
13 Verg 4/19
Normen:
GWB § 182; GKG § 35; GKG § 37;

Gerichtskosten bei Aufhebung und Zurückverweisung eines Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und erneuter sofortiger Beschwerde

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 4/19 - Aktenzeichen 13 Verg 9/19

DRsp Nr. 2020/9630

Gerichtskosten bei Aufhebung und Zurückverweisung eines Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und erneuter sofortiger Beschwerde

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 5. März 2020 gegen die Kostenrechnungen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2020 zu den Kassenzeichen ... und ... wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 182; GKG § 35; GKG § 37;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG sowohl für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 als auch für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführte Beschwerdeverfahren in Ansatz gebracht hat.