LAG Köln - Beschluss vom 13.07.2016
7 Ta 382/15
Normen:
ArbGG § 12 a; ZPO § 269 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG Nr. 8210 der Anl. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1924/14

Gerichtskosten bei Teilklagerücknahme

LAG Köln, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 382/15

DRsp Nr. 2020/8825

Gerichtskosten bei Teilklagerücknahme

Eine bloße Teilklagerücknahme vermag die in Ziffer 8210 Abs. 2 der Anlage 1 GKG vorgesehene Kostenprivilegierung nicht auszulösen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 12 a; ZPO § 269 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG Nr. 8210 der Anl. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Arbeitsgericht Bonn festgesetzte Kostenquote - 45,8 % zu Lasten der Klägerin, 54,2 % zu Lasten der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner - ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verhältnis des Prozesserfolges der Klägerin im Vergleich zu dem der Beklagten.