VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2010
2 CS 10.2137
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; BImSchG § 22 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 09.4661

Geruchsimmissions-Gutachten nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage als Erkenntnisquelle unter vielen zur Beurteilung der Gerüche

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 2 CS 10.2137

DRsp Nr. 2011/4506

Geruchsimmissions-Gutachten nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage als Erkenntnisquelle unter vielen zur Beurteilung der Gerüche

Bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage stellt ein Geruchsimmissions- Gutachten nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nur eine Erkenntnisquelle unter vielen zur Beurteilung der Gerüche dar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; BImSchG § 22 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.