KG - Urteil vom 14.04.2009
21 U 10/07
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 426; BGB § 633 a.F.; BGB § 635 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 7; VOB/B § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
NZBau 2010, 176
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 281/04

Gesamtschuldnerische Haftung bei Mängeln eines Bauwerks aufgrund der Entwurfs- und Ausführungsplanung

KG, Urteil vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 21 U 10/07

DRsp Nr. 2010/10688

Gesamtschuldnerische Haftung bei Mängeln eines Bauwerks aufgrund der Entwurfs- und Ausführungsplanung

1. Weist ein Brückenbauwerk über eine Autobahnneubaustrecke im Bereich einer Verzögerungsspur nicht die vereinbarte lichte Höhe auf, so liegt ein Mangel vor. 2. Der Auftraggeber hat die Mangelbeseitigungskosten zur Hälfte mitzutragen, wenn der Mangel sowohl auf Fehlern der von ihm geschuldeten Entwurfs- als auch auf Fehlern der vom Auftragnehmer geschuldeten Ausführungsplanung beruht.

Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 281/04 - geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.538,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstanden Kosten haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beklagte hat 50/100 der durch die Streithilfe entstanden Kosten zu tragen; im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.